Bedingungen für die Lieferung von Apparaten, Werkzeugen, Vorrichtungen und Sondermaschinen.

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss 

(1) Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt das Angebot des Lieferers als unverbindlich. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. 

§ 2 Umfang der Lieferpflicht 

(1) Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Bruttogewichte und Kistenmaße sind angenähert nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben. 

(2) Für elektrotechnisches Zubehör (Motoren usw.) gelten die Lieferbedingungen des Zentralverbandes der Elektrotechnischen Industrie und für die Ausführung die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker. 

§ 3 Preis 

(1) Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. 

§ 4 Zahlungsbedingungen 

(1) Die Preise werden in € gestellt. 

(2) Die Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten nach Vereinbarung. 

(3) Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. 

(4) Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 2 v. H. über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. 

(5) Die Zurückhaltung der Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. 

§ 5 Lieferzeit 

(1) Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z. B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Ausschuss - im eigenen Werk oder beim Unterlieferer -, verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das Gleiche tritt ein, wenn behördliche und sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung oder Bestellung. 

(2) Teillieferungen sind zulässig. 

(3) Gerät der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens 1/2 v. H. des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5 v. H. des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt beanspruchen. Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. 

§ 6 Gefahrübergang 

(1) Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. 

(2) Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers. 

§ 7 Haftung für Mängel der Lieferung 

(1) Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb 2 Monaten seit dem Liefertag unbrauchbar werden. Die Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile ihm auf Verlangen zuzusenden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung; für Materialmängel haftet der Lieferer nur insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. 

(2) Für Schäden infolge natürlicher Abnützung wird keine Haftung übernommen. 

(3) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. 

(4) Die entstehenden Kosten trägt der Lieferer, wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausgestellt hat, sonst der Besteller. 

(5) Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. 

(6) Der Lieferer haftet ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird. 

(7) Als Mangel im Sinne der Lieferbedingungen ist auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften anzusehen. 

(8) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. 

§ 8 Recht des Bestellers auf Rücktritt 

(1) Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines dem Lieferer nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird, alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadenersatz. 

§ 9 Recht des Lieferers auf Rücktritt 

(1) Wird dem Lieferer nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann der Lieferer Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten. 

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand 

(1) Das Werk ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung. 

(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechselklagen, ist die Klage beim Amtsgericht Waiblingen zu erheben. Der Lieferer ist berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. 

§ 11 Eigentumsvorbehalt 

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. 

(2) Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 

(3) Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Lieferer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 

(4) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrage, sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1984 Anwendung findet. 

(5) Dem Lieferer bleibt es überlassen, im Einzelfall weiter gehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit dem Besteller zu treffen. 

(6) Soweit die Gültigkeit dieses Eigentums an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Bestellers geknüpft ist, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen. 

(7) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von Rudolf Rieck GmbH. 

(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. 

(9) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware vor vollständiger Bezahlung und damit vor Übergang des Eigentums der Ware an den Kunden an Dritte weiter zu veräußern. 

§ 12 Verbindlichkeit des Vertrages 

(1) Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend. 

§ 13 Für Lieferungen mit Aufstellung im Werk des Kunden werden zusätzlich Montagebedingungen vereinbart. 

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